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Fitnessstudiobeiträge in Coronazeiten

Stand:
Durch den coronabedingten Lockdown durften Fitnessstudios mehrere Monate lang nicht öffnen und Kunden nicht trainieren. Betreiber von Fitnessstudios können Verträge nicht ohne Zustimmung der Verbraucher verlängern.
Junge Frau macht Sport im Vordergrund liegen Hanteln
  • Betreiber von Fitnessstudios können Verträge nicht ohne Zustimmung der Verbraucher verlängern
  • Bereits bezahlte Beiträge können nur unter bestimmten Umständen sofort zurückgefordert werden
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Durch den coronabedingten Lockdown durften Fitnessstudios mehrere Monate lang nicht öffnen und Kunden nicht trainieren. Viele Verbraucher, die bereits vor der Pandemie und unabhängig von Corona ihren Vertrag gekündigt hatten, erhalten nun von den Studiobetreibern Post, dass sich der Vertrag um die coronabedingte Schließzeit verlängern würde.

Kann sich wegen der Pandemie an meiner Kündigung etwas ändern?

Nein. Der Grund für eine ordentliche Kündigung ist egal: Ob Sie umziehen, ob Ihnen das Studio zu teuer wird oder Sie im Sommer einfach keine Lust mehr auf Indoorsport haben - die Gründe für eine Kündigung sind vielfältig, Ihre Privatangelegenheit und ausnahmslos zulässig. Wenn Sie Ihren Vertrag fristgerecht gekündigt haben, endet dieser auch nach der vereinbarten Laufzeit.

Häufig werden Studioverträge für maximal 24 Monate geschlossen. Werden diese nicht gekündigt, so verlängern sich diese meist automatisch um weitere 12 Monate. Die Laufzeit eines Vertrages in einem Sportstudio ist bedeutend für Sporttreibende und daher ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der nicht einseitig durch Studiobetreiber geändert werden kann. Zwar können Kunden und Studiobetreiber eine Änderung der Laufzeit vereinbaren – dies geht aber nur einvernehmlich gemeinsam.

Kann ich Beiträge zurückfordern, wenn mein Vertrag während des Lockdowns endete?

Ja, denn der Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“ gilt auch für das Sportstudio: konnten Verbraucher nicht trainieren, weil das Studio geschlossen war, so kann der Betreiber hierfür kein Geld verlangen. Oftmals begründen Studiobetreiber die Forderung damit, dass während der Schließung Kosten für das Studio angefallen sind. Dies mag zwar sein, ist aber unternehmerisches Risiko. Der Grund der Schließung ist insofern für Kunden unerheblich: ob das Studio wegen einem Wasserschaden, Kabelbrand oder einer behördlichen Anordnung nicht öffnen konnte, ist dabei rechtlich nicht relevant. Entscheidend ist nur, ob die Leistung angeboten wurde oder nicht. Da Sie als Kunde nicht trainieren konnten, müssen Sie auch nichts bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag nach der Schließung weiterläuft oder ob er währenddessen auslief. Sie hätten ohne die Schließung ja bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit trainieren können.

Gutschein statt Rückzahlung – Muss ich das akzeptieren?

Wenn Sie vor der Pandemie fristgerecht gekündigt haben, müssen Sie keinen Gutschein akzeptieren.

Bislang galt: Wurden die Beiträge im Gesamten bereits im Voraus bezahlt, so müssen Studiobetreiber für die Schließzeit die entsprechenden Monatsbeiträge zurückerstatten („kein Sport – kein Geld“).  Durch ein Sondergesetz vom 20. Mai 2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) dürfen Studiobetreiber anstelle der Gelderstattung nun jedoch auch einen Gutschein herausgeben. Voraussetzung dafür ist, dass Sporttreibende ihren Vertrag vor dem 8. März abgeschlossen und das Geld im Voraus bezahlt haben. Sie können den Gutschein dann bis zum 31. Dezember 2021 einlösen. Wird der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, können Sie vom Betreiber verlangen, dass er Ihnen den Gutscheinwert auszahlt.

Anderes gilt jedoch, wenn das Vertragsende in der coronabedingten Schließzeit lag oder der Vertrag vor der Pandemie fristgerecht gekündigt wurde. Denn: Die Einlösung des Gutscheins muss vor dem regulären Vertragsende möglich sein. Genau das ist aber nicht machbar, wenn Sie bereits vor der Pandemie gekündigt haben. Der Studiobetreiber kann die Kündigung nicht einseitig aufheben oder die Laufzeit verlängern. Er muss also die Beiträge zurückzahlen und kann nicht auf einen Gutschein bestehen. Läuft der Vertrag weiter und wurde nicht gekündigt, müssen Sie einen Gutschein akzeptieren.

Was, wenn die Beiträge monatlich per Lastschrift abgebucht werden?

Da sich das Sondergesetz bei den Voraussetzungen für die Gutscheine explizit darauf bezieht, dass Beiträge im Voraus gezahlt wurden, stellt sich die Frage, ob man einen Gutschein akzeptieren muss, wenn ein Lastschriftauftrag erteilt wurde und der Studiobetreiber während der Coronaschließzeit die Beiträge eingezogen hat. Manche Studiobetreiber argumentieren, dass mit der Lastschrift ja „im Voraus“ die Einwilligung zur Zahlung gegeben wurde und dass dies damit auch von dem Gesetz zur Abmilderung der Coronafolgen gedeckt sei.

Dies sieht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg anders: Der Studiobetreiber hat in diesem Fall während des Lockdowns wider besseren Wissen Gelder für eine Leistung eingezogen, die er nicht bieten konnte. Da die Leistung des Studios nicht angeboten wurde, waren auch die Monatsbeiträge nicht fällig und durften als Lastschrift gar nicht eingezogen werden. Der Studiobesitzer wusste, dass er nur einen Beitrag verlangen kann, wenn er Kunden den Sport ermöglicht. Zudem spricht das Gesetz von Verträgen, die vor dem 8. März abgeschlossen und eben auch bezahlt wurden. Gerade dies ist bei einem Einziehen von Geldern während der Pandemie, ohne eine Gegenleistung bieten zu können, nicht der Fall.

Die Ausgabe eines Gutscheins ist, falls Beiträge per Lastschrift abgebucht werden, nach unserer Auffassung nicht zulässig.

Wie soll ich auf das Schreiben des Fitnessstudios reagieren?

Wenn Ihnen Ihr Fitnessstudio trotz ordentlich gekündigtem Vertrag keine Beiträge zurückzahlen oder Ihre Mitgliedschaft um die Monate der Schließzeit verlängern möchte, können Sie sich an Ihren Studiobetreiber wenden und ihm eine Frist für die Rückzahlung der Beiträge setzen.

Geht der Studiobetreiber nicht auf Ihre Forderungen ein, können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wenden oder ein Mahnverfahren einleiten, um auf diesem Weg das bereits bezahlte Geld zurückzubekommen.

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