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Klauseln zu Abschlusskosten und Zinsanpassung unwirksam

Stand:
Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.09.2020, Az. 25 O 8/20

Das LG Dortmund hat in einem Urteil eine Klausel zur Zinsanpassung in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Westmünsterland als unwirksam eingestuft, ebenso eine Klausel zu Vermittlungs-und Abschlusskosten bei diesen Verträgen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 01.09.2020, Az. 25 O 8/20

Klauseln zur Zinsanpassung in Sparverträgen sind ein Dauerbrenner in der Beratung der Verbraucherzentrale. Nun hat das Landgericht Dortmund in einem Urteil eine Klausel zur Zinsanpassung in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Westmünsterland als unwirksam eingestuft. Auch eine Klausel zu Vermittlungs- und Abschlusskosten im Zusammenhang mit diesen Sparverträgen hat das Gericht kassiert.

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Die Sparkasse Westmünsterland hat in Ihren alten Sparverträgen Klauseln verwendet, die unwirksam sind. Zum einen wurde bezüglich der Zinsanpassung darauf verwiesen, dass die Anpassung der Zinsen dem Aushang in der Sparkasse zu entnehmen sei. Diese von vielen Banken und Sparkassen früher gerne genutzte Zinsanpassungsklausel ist unwirksam, da sie zu unbestimmt ist. Das wurde bereits durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Aber auch eine weitere Klausel sah das Landgericht Dortmund als unwirksam an. Mit der zweiten beanstandeten Klausel hatte die Bank angekündigt, dass sie gegebenenfalls, sofern der Sparvertrag in einen Rentenvertrag umgewandelt wird, Vermittlungskosten erheben wird. Allerdings wird nichts weiter dazu ausgeführt, so dass es für Verbraucher nicht nachvollziehbar ist, ob und in welcher Höhe Kosten verlangt werden können.

Das Gericht hat beide Klauseln als AGB-Klauseln eingestuft und als rechtswidrig angesehen.

Es handelt sich im Fall der Zinsanpassungsklausel um gefestigte Rechtsprechung. Bezüglich der Vermittlungskostenklausel hatte die Bank eingewandt, dass es sich hierbei nur um einen Hinweis handelt, dass Kosten entstehen können, und nicht um einen Vertragsbestandteil und daher nicht um eine AGB-Klausel.

Das sah das Gericht anders und stellte zu Recht auf den Empfängerhorizont des Verbrauchers ab. Aus Sicht des Gerichtes ist die Klausel aufgrund ihrer Formulierung und Platzierung im Vertragstext für Verbraucher als Vertragsbestandteil anzusehen und daher überprüfbar.

Auch stellte das Gericht fest, dass die Klausel viel zu unbestimmt sei, da aus ihr weder entnommen werden kann, wann die Kosten entstehen, noch wie hoch diese sind. Letztendlich könnte sich hier die Bank im schlimmsten Fall, von dem das Gericht bei der Bewertung der Klausel ausgehen muss, eine beliebig hohe Summe, völlig unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, vom Verbraucher auszahlen lassen. Das macht die Klausel unwirksam.

Der Einwand der Sparkasse, sich nicht mehr auf die Klausel zu berufen, ist hier nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Dazu hätte die Sparkasse sich außergerichtlich mit einer Unterlassungserklärung dazu verpflichten müssen, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Da die Sparkasse das abgelehnt hat, musste das Gerichtverfahren durchgeführt werden, um weitere Kunden der Sparkasse vor einer Verwendung der unwirksamen Klauseln zu ihrem Nachteil zu schützen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Dortmund vom 1.9.2020 (Az. 25 O 8/20)

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