Kostenloses Online-Seminar "Solarstrom von Balkon und Terrasse praktisch umgesetzt" am 28. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

(Rück-)Werbung von Kunden trotz Unwillen und Kündigung

Stand:
Landgericht Kiel, Urteil vom 17.03.2023, Az. 15 HKO 39/22
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 16.11.2023, Az. 6 U 25/23

Ein Mobilfunk-Anbieter darf einen Verbraucher nach dessen Kündigung nicht mehr zu Werbezwecken kontaktieren, wenn dieser das ausdrücklich nicht möchte Eine Ausnahme: Es müssen tatsächlich noch Fragen zur Kündigung geklärt werden.
Off

Die freenet DLS GmbH schloss mit einer Verbraucherin einen Mobilfunkvertrag ab. Die Verbraucherin kündigte diesen Vertrag in der Folge wirksam und forderte die freenet DLS GmbH auf, keinen Kontakt zur Kunden(rück)gewinnung aufzunehmen.

Als Antwort erhielt sie ein Schreiben in dem sie aufgefordert wurde, wegen angeblich noch bestehender Fragen zur Vertragsbeendigung bei dem Anbieter anzurufen. Welche Fragen das sein sollten, wurde weder aus dem Schreiben ersichtlich, noch konnten solche im Gerichtsverfahren vorgetragen werden. Vielmehr lag die Vermutung nah, dass dieses Gespräch gerade zur (Rück-)Werbung genutzt werden sollte. So wurde zum Beispiel auch nicht ersichtlich, warum etwaige Fragen nicht hätten schriftlich beantwortet werden können.

Da die Verbraucherin jedoch solchen Werbeversuchen ausdrücklich widersprochen hatte, wandte sie sich mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt und aufgefordert, solche Werbeversuche trotz erkennbarem entgegenstehendem Willen zu unterlassen. Da außergerichtlich keine Unterlassungserklärung seitens der freenet DLS GmbH abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Kiel hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2023 unter dem Aktenzeichen 15 HKO 39/22 der Verbraucherzentrale recht gegeben und das abgemahnte Verhalten untersagt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht  bestätigte das Urteil des LG am 16.11.2023: Der Anbieter darf Verbraucher:innen nicht auffordern, sich nach einer Kündigung "telefonisch zu melden, um angeblich „noch ausstehende Fragen" in Verbindung mit der Vertragsbeendigung zu klären, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung zu klärende Fragen noch offenstehen."  Diese offenen Fragen konnte der Anbieter in dem vorliegenden Fall nicht ausreichend darlegen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Kiel vom 17.03.2023 (Az. 15 HKO 39/22)

Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG, vom 16.11.2023 (Az. 6 U 25/23)

 

 

Ratgeber-Tipps

Eigentumswohnung
Angebote checken, Immobilien besichtigen, Finanzierung klären und Kaufvertrag unterschreiben – so stellen sich viele…
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.

Urteil gegen Klarmobil GmbH

Bestätigung des Eingangs eines „Kündigungswunsches“ statt einer „offiziellen Kündigungsbestätigung“ – fehlende Kündigungsschaltfläche – Aufforderung an Verbraucher sich telefonisch nach der Kündigung zu melden um angeblich noch ausstehende Fragen zu klären - nicht rechtskräftig
Schmuckbild

Keine Zustimmung durch Schweigen

Verbraucherzentrale vor Gericht gegen Versicherungsvertreter erfolgreich
Düstere Schwarz-Weiß-Aufnahme eines Mannes, der vor einem Laptop sitzt

Betrug: Phishing-Mails und falsche SMS von Ministerien und Behörden

Aktuelle Entwicklungen machen sich Kriminelle schnell zu Nutze. So auch zu den Themen Inflation, Energiekrise und nationale Sicherheit. Der Betrug kommt per SMS, E-Mail oder auf falschen Internetseiten. In diesem Artikel warnen wir vor verschiedenen aktuellen Betrugsmaschen.
Logos der Apps Facebook und Instagram auf einem Smartphone

Abo für Facebook und Instagram: Neue Klage gegen Meta

Geld bezahlen oder personalisierte Werbung sehen: Vor diese Wahl stellen Facebook und Instagram ihre Mitglieder seit November 2023. Die Verbraucherzentrale NRW klagt jetzt in einem zweiten Verfahren gegen den Betreiberkonzern Meta. Ein erstes Verfahren war bereits erfolgreich.