Kostenloses Online-Seminar "Künstliche Intelligenz und Chatbots sinnvoll nutzen" am 16. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Identitätsdiebstahl II - BGH bestätigt Entscheidung des OLG Hamburg

Stand:
BGH Urteil vom 20.10.2021, I ZR 17/21

Nach Identitätsdiebstahl erhielt eine Verbraucherin eine Zahlungsaufforderung, weil ein Unbekannter einen Mobilfunkvertrag zu ihren Lasten abgeschlossen hatte. Leistungen erhielt sie nicht. Doch die aufgelaufenen Vertragskosten sollte sie bezahlen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2021, Az. I ZR 17/21
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021, 15 U 128/19

Nach Identitätsdiebstahl erhielt eine Verbraucherin eine Zahlungsaufforderung, weil ein Unbekannter einen Mobilfunkvertrag zu ihren Lasten abgeschlossen hatte. Leistungen erhielt sie nicht. Doch die aufgelaufenen Vertragskosten sollte sie bezahlen. Das sah der Bundesgerichtshof jedoch nun anders.

Off

Eine Zahlungsaufforderung eines Unternehmens gegenüber einer Verbraucherin ist unzulässig und irreführend nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1 UWG , wenn der Zahlungsaufforderung kein entsprechender Vertrag zugrunde liegt.
Das Versenden einer solchen unberechtigten Zahlungsaufforderung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Die mit der Zahlungsaufforderung verbundene Behauptung, die Adressatin habe einen Vertrag geschlossen, ist unwahr. Eine solche falsche Angabe ist geeignet, die angesprochene Verbraucherin irrezuführen.

Selbst ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher läuft Gefahr aufgrund einer solch täuschenden Zahlungsaufforderung unter Umständen eine geschäftliche Handlung vorzunehmen und die geforderte Zahlung zu veranlassen. Unerheblich ist, dass das Inkassounternehmen, das die Verbraucherin zur Zahlung aufgefordert hatte, selbst irrtümlich davon ausging, dass ein Vertrag zwischen dem Telekommunikationsanbieter und der Verbraucherin geschlossen worden war. Weder § 5 UWG noch Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken setzen voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich falsche Angaben macht.

Ein Verstoß gegen Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nach richtlinienkonformer Auslegung allerdings nicht vor. Nr. 29 Blacklist bezieht sich ausdrücklich auf Produkte, die vom Gewerbetreibenden geliefert oder Dienstleistungen, die erbracht worden sind, aber vom Verbraucher nicht bestellt worden waren. Der BGH hält insoweit an seiner in der Entscheidung Identitätsdiebstahl I vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Da die Verbraucherin die Sim-Karte nicht erhalten hatte, war die Leistung nicht erbracht. Die Verbraucherin war nicht in die Lage versetzt, die Leistung zu nutzen oder über deren Verwendung zu bestimmen. Allerdings steht die Nichterfüllung des Nr. 29 Blacklist der Annahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG nicht entgegen. Ein Wertungswiderspruch liegt nicht vor.

Mit der Regelung des Nr. 29 Blacklist soll eine Drucksituation vermieden werden, § 5 UWG soll gewährleisten, dass ein Verbraucher seine Entscheidung zutreffend informiert treffen kann.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021 (Az. I ZR 17/21)

Fußball-Fans vor Fernseher

DAZN: Sammelklage wegen Preiserhöhungen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Sammelklage gegen den Streaming-Anbieter DAZN eingereicht, weil dieser die Preise 2021 und 2022 deutlich erhöht hat. Laut Betroffenen ändert DAZN einseitig die Vertragsbedingungen und erschwert die Kündigung von Abonnements.
Wärmepumpe neben einer Haustür

Staatliche Hilfen für Heizungsmodernisierung (Teil 2)

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Staat Haushalte, die ihre veralteten Heizanlagen durch energieeffiziente Systeme mit erneuerbaren Energien ersetzen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale informiert darüber, welche Fördermittel es für den Austausch alter Heizungssysteme gibt und was Verbraucher:innen beachten sollten.
Verschiedene Messenger-Symbole auf einem Smartphone-Display

WhatsApp muss Schnittstelle für andere Messenger-Dienste schaffen

Der Digital Markets Act (DMA) zwingt WhatsApp in der EU, sich für andere Messenger-Dienste zu öffnen. Trotzdem gibt es bisher noch keine Schnittstelle zu anderen Diensten. Was dahinter steckt, erfahren Sie hier.
Gaspreis wird mit Zeigefinger an einem Chronograph geberemst

Energiepreisbremsen, Härtefallfonds: Die Maßnahmen der Bundesregierung

Mit den Preisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme hielt der Staat die Preise für 2023 im Zaum, erst darüber wurde es deutlich teurer. Für Heizöl und andere Brennstoffe gab es einen Härtefallfonds. Hier finden Sie alle Informationen, die für diese Zeit galten und können Ihre Rechnungen prüfen.

Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung

Ein Versicherungsvertrag wird nicht dadurch kostenpflichtig erweitert, dass ein Verbraucher auf ein Schreiben seiner Versicherung nicht reagiert.